Häufige Fragen zur KV-Wahl 2024
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Kirchengemeindemitglieder ab 14 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens drei Monate angehören. Man gehört der Kirchengemeinde an, weil man dort seinen Wohnsitz hat oder sich dorthin hat umgemeinden lassen.
Wann muss die wahlberechtige Person 14 Jahre alt sein?
Die wahlberechtigte Person muss am Wahltag mindestens 14 Jahre alt sein, also am 10. März 2024
Was hat es mit dem Stichtag 10. Dezember 2023 auf sich?
Wahlberechtigt in einer Kirchengemeinde ist nur, wer dieser Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten angehört. Da der Wahltag am 10. März 2024 ist, ist der relevante Stichtag für die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde der 10. Dezember 2023.
Wer ist wählbar?
Gewählt werden können Kirchengemeindemitglieder ab 16 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens fünf Monaten angehören. Wählbar für den Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde ist also, wer dieser Kirchengemeinde seit dem 10. Oktober 2023 angehört.
Wann muss die zu wählende Person 16 Jahre alt sein?
Bei der Wählbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtszeit des Kirchenvorstandes an. Man muss also erst am 1. Juni 2024 mindestens 16 Jahre alt sein, wenn man kandidieren möchte.
Was ist bei minderjährigen Kandidierenden zu beachten?
Kandidierende unter 18 Jahren brauchen für ihre Kandidatur die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten. Die Kirchengemeinden bekommen ein Muster für die Bereitschaftserklärung für Kandidierende, bei denen für Minderjährige ein Feld für die Unterschrift der Eltern vorgesehen ist.
Wie ist das mit Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, z.B. Küsterin oder Reinigungskraft: Dürfen die sich zur Wahl stellen?
Beruflich Mitarbeitende, die mehr als 10 Wochenstunden für die Kirchengemeinde arbeiten, dürfen sich nicht zur Wahl stellen. Bei geringfügig Beschäftigten (mit maximal 10 Wochenstunden) ist es so, dass sie grundsätzlich auch nicht wählbar sind. Der Kirchenkreisvorstand kann ihnen aber die Wählbarkeit verleihen, wenn der Kirchenvorstand das vor der Wahl beim Kirchenkreisvorstand beantragt. Das war bei vergangenen Wahlen auch schon so.
Kann auch ein Ehepaar und die Kinder in den Kirchenvorstand gewählt werden oder gibt es auch eine Beschränkung bei der Anzahl der Familienangehörigen?
Bei dieser Neubildung der Kirchenvorstände ist es erstmals erlaubt, dass Mitglieder einer Familie (Ehemann und Ehefrau oder Schwester und Bruder oder Mutter und Sohn) gleichzeitig Mitglied im Kirchenvorstand sind, wenn sie denn gewählt oder berufen werden. Es gibt keine Beschränkung im Gesetz zu der Zahl der Familienangehörigen im Kirchenvorstand.
Müssen die Kandidierenden wieder 10 Stützunterschriften sammeln oder reicht die Erklärung zur Bereitschaft zur Wahl?
Das Erfordernis, 10 Unterstützer*innen-Unterschriften zu haben, ist abgeschafft. Es genügt die Bereitschaft zur Wahl. Der Kandidat/die Kandidatin braucht keine Unterstützer*innen. Man kann sich selbst zur Wahl vorschlagen.
Dürfen Mitarbeitende beim Kirchenkreis oder Einrichtung in Trägerschaft des Kirchenkreises (z.B. Erzieherin in der KiTa) für den Kirchenvorstand kandidieren?
Kita-Erzieher oder Erzieherinnen, die beim Kirchenkreis oder bei einem Kita-Verband angestellt sind, dürfen für den Kirchenvorstand kandidieren.
Bei sonstigen Mitarbeitenden, deren Anstellungsträger nicht die Kirchengemeinde ist, kommt es für die Wählbarkeit darauf an, ob sie „für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind“. Das ist dann der Fall, wenn der Dienstauftrag sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden bezieht und der Kirchenvorstand der in Rede stehenden Kirchengemeinde ein Direktionsrecht und/oder andere Arbeitgeberfunktionen übertragen bekommen hat.
Sind Ordinierte wählbar?
Ordinierte Personen sind wie bisher nicht für den Kirchenvorstand wählbar. Eine Ausnahme gibt es: Ordinierte im Ehrenamt sind jetzt wählbar.